Bericht zur Kreissynode Nov. 2024
Kirchenkreise Henneberger Land, Hildburghausen-Eisfeld, Meiningen und Sonneberg Kreissynoden Herbst 2024
08.11. Henneberger Land / 09.11. Hildburghausen-Eisfeld / 15.11. Sonneberg / 16.11. Meiningen
Bericht zum Stand des Fusionsprozesses
1. Fusionsprozess
Nach der Beschlussfassung zur Fusion in der gemeinsame Sondersynode am 08.06.24 in Meiningen gab der Landeskirchenrat in seiner Sitzung am 30./31.08.24 dem Antrag der vier Kirchenkreise zur Vereinigung zu einem gemeinsamen Kirchenkreis mit Sitz in Meiningen statt.
Da nunmehr die Grundsatzbeschlüsse gefasst und bestätigt sind, geht es bis zur konstituierenden Tagung der neuen Kreissynode um konkrete Einzelfragen zur Ausgestaltung des gemeinsamen Kirchenkreises.
Vier Arbeitsgruppen der Steuerungsgruppe erarbeiteten Vorschläge zu den Themen Leitungsstrukturen, Regionen, Finanzen, regionale Verwaltung/Servicestellen, zu Übergangsregelungen und Umsetzungsschrit-ten. Am 21.09.24 traf sich die Steuerungsgruppe in Sonneberg zur weiteren Prozessabstimmung. Sie steckte ab, was bis wann zu regeln ist und wie die Kommunikationswege ausgestaltet werden sollen.
2. Vereinigungsvertrag
Nachdem auf der Sondersynode die Eckpunkte des Vereinigungsvertrags vorgestellt und zustimmend zur Kenntnis genommen wurden, prüften die Kreiskirchenräte das Eckpunktepapier auf möglichen Ergänzungs- bzw. Änderungsbedarf.
Auf dieser Grundlage arbeitet das Landeskirchenamt (KKR Thomas Brucksch) einen Vertragstext aus. Es ist geplant, den Vertrag in einer weiteren Sondersynode im Mai 2025 zur Wahl der Superintendentin, des Superintendenten zu unterzeichnen.
3. Festlegungen und Empfehlungen für den künftigen Kirchenkreis
3.1 Leitung des Kirchenkreises
Kreissynode
Als Orientierung für die Gesamtgröße der Kreissynode gilt ein Verhältnis von haupt- zu ehrenamtlichen Synodalen von 35% zu 65%. Das beutet ca. 14 haupt- und ca. 27 ehrenamtliche Synodale.
Die Zusammensetzung sieht vor:
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27 ehrenamtliche Synodale; je 2.000 Gemeindeglieder ein/e Synodale/r; die genaue Anzahl orientiert sich an der Gesamtzahl der Gemeindeglieder
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4 Jugendvertreter*innen ehrenamtliche Synodale / ca. je 2.000 GGL ein/e Synodale/r
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4 bis 5 Berufungen, entsprechend der endgültige Gesamtzahl der Synode
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13 Hauptamtliche: 6 Pfarrdienst / 2 Gemeindepädagogik / 1 Arbeit mit Jugendlichen / 1 Kirchenmusik / 2 Diakonie / 1 Verwaltung / 1 Öffentlichkeitsarbeit (ohne Stimmrecht)
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1 Superintendent*in
Die Leitung der Synode setzt sich zusammen aus Präses, Superintendent*in, zwei Stellvertretungen, zwei Beisitzer*innen, davon maximal zwei 2 Hauptamtliche.
Die Kreiskirchenräte der vertragsschließenden Kirchenkreise werden beauftragt, die Bildung der Kreissy-node des künftigen Kirchenkreises ab Sommer 2025 gemeinsam vorzubereiten. Sie legen in gemeinsamer Abstimmung die Wahlbezirke für die neue Synode fest. Die Konstituierung der Kreissynode erfolgt im Rah-men der turnusmäßigen Konstituierung der Kreissynoden in den Kirchenkreisen in der EKM im Frühjahr 2026.
Kreiskirchenrat
Der Kreiskirchenrat des künftigen Kirchenkreises wird auf der konstituierenden Tagung der Kreissynode ge-wählt. Als Orientierung zu seiner Größe und Zusammensetzung sollen folgende Kriterien gelten:
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12 Mitglieder und Stellvertretungen mit Stimmrecht: Superintendent*in / 1. Stellvertretung / 1 Präses / 1 ehrenamtliche Stellvertretung der, des Präses / 1 Gemeindepädagogik / 1 Kirchenmusik / 1 Verwaltung / 5 weitere Ehrenamtliche
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2 Mitglieder ohne Stimmrecht: Amtsleitung / Bürokraft
In einer Sondersynode im Herbst 2025 wählen die Kreissynodalen für die Zeit zwischen der Bildung des gemeinsamen Kirchenkreises und der Konstituierung des neuen Kreiskirchenrates einen Übergangskreiskir-chenrat. Er soll sich zusammensetzen aus den Präses, den Superintendenten/der Superintendentin aller vier bisherigen Kirchenkreise sowie jeweils zwei Ehrenamtlichen, die von den bisherigen Kreiskirchenräten gewählt werden.
Superintendentin / Superintendent
Der Nominierungsausschuss zur Findung einer Superintendentin, eines Superintendenten für den gemein-samen Kirchenkreis hat seine Arbeit aufgenommen. Ziel ist die Besetzung der Stelle mit 100% Stellenumfang zum 01.01.2026 mit Dienstsitz in Meiningen.
Die Wahl erfolgt in einer gemeinsamen Wahlsynode der vier Kirchenkreise, auf der gemeinsam beraten und abgestimmt wird. Ein Dienstbeginn der zu wählenden Superintendentin bzw. des zu wählenden Superin-tendenten (dann mit Auftrag für die Kirchenkreise Hildburghausen-Eisfeld und Sonneberg) vor dem 01.01.2026 ist möglich und erwünscht.
Es wird empfohlen, die Leitungsaufgaben zwischen der Superintendentin/dem Superintendenten und ih-ren/seinen Stellvertretungen aufzuteilen. Sie sollen regionale Zuständigkeiten (Superintendent*in zwei Re-gionen, Stellvertretungen jeweils drei Regionen) und die Zuständigkeit für spezielle Aufgabengebiete um-fassen.
Stellvertretende Superintendentinnen / Superintendenten
Für die Stellvertretung der Superintendentin, des Superintendenten werden zwei Stellen mit jeweils 50% Stellenanteil und Dienstsitzen in Hildburghausen und Sonneberg vorgesehen. Die Stellvertretungen werden anteilig von ihrem bisherigen Dienst freigestellt. Sie erhalten eine 50% Ephoralzulage. Für ihren Berufungs-zeitraum wird der Pfarrdienst im Umfang ihrer Freistellung durch eine Kreispfarrerstelle abgesichert.
Im Rahmen des geltenden Kirchenrechts bestimmen die bestehenden Kreissynoden, nach welchem Ver-fahren die Nominierung und die Wahl der Stellvertretungen erfolgen soll. Es wird empfohlen, beide Stell-vertretungen bereits vor dem Fusionstermin in einer gemeinsamen Beratung der Pfarrkonvente vorzu-schlagen und in der Sondersynode im Mai 2025 zu wählen.
Sekretariate
Die Sekretariatsstellen in den Büros der Kirchenkreise bleiben in der bisherigen Anzahl und Anstellungsum-fänge erhalten, solang bis andere Regelungen getroffen werden.
3.2 Fachreferent*innen
Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und Familien
Im gemeinsamen Kirchenkreis sind zwei Referent*innen-Stellen für die Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und Familien mit jeweils 100 % Stellenumfang (50% Leitung und 50 % Praxis) vorgesehen.
Zur Entlastung des Superintendenten, der Superintendentin und ihrer Stellvertretungen sollen den Fachre-ferent*innen neben der die Fachaufsicht nach Möglichkeit dienstaufsichtliche Aufgaben übertragen wer-den, insbesondere die Führung von Mitarbeitendenjahresgesprächen (vgl. Personalentwicklungsverord-nung regelt in § 12 Abs. 5 S. 2).
Die derzeitigen Referent*innenstellen behalten ihre bisherigen Umfänge. Bis zur endgültigen Neustruktu-rierung werden Übergangsregelungen geschaffen.
Kirchenmusik
Für die Fachaufsicht und Organisation im Bereich der kirchenmusikalischen Arbeit sind zukünftig 50% Stel-lenanteil vorgesehen. Der Kreiskantorin, dem Kreiskantor können dienstaufsichtliche Aufgaben übertragen werden, insbesondere die Führung von Mitarbeitendenjahresgesprächen (vgl. Personalentwicklungsverord-nung regelt in § 12 Abs. 5 S. 2).
Der vorgesehene Stellenanteil kann auf mehrere Personen, ggf. mit spezieller Beauftragung (z.B. Bläserar-beit, Bandarbeit), übertragen werden. Vorerst werden die vier Kreiskantoren mit jeweils 10% Stellenanteil beauftragt, einer von ihnen mit weiteren 10% als „Sprecher“.
3.3 Regionen
Der von der Steuerungsgruppe empfohlene Zuschnitt der Regionen wurde und wird gegenwärtig in allen Pfarrbereichen der vier Kirchenkreise beraten. Die Pfarrbereiche wurden über den geplanten Zuschnitt der Regionen informiert und um Rückmeldung bis Ende November gebeten. Mitglieder der Steuerungsgruppe stehen im Bedarfsfall zu erläuternden Gesprächen bereit. Soweit aktuell absehbar ist, kann mit einer durch-gängigen Zustimmung gerechnet werden.
Es wird angestrebt, dass sich die Gemeindekirchenräte der zukünftigen Regionen Mitte 2025 erstmals tref-fen und erste Überlegungen anstellen, wie sie ihre regionale Zusammenarbeit ausgestalten wollen.
Mit Bildung des gemeinsamen Kirchenkreises ist zunächst an 1.01.2026 eine zweijährige Probephase vor-gesehen. In diesem Zeitraum können bei Bedarf Zuschnitte angepasst werden. Anschließend werden sie verbindlich.
Regionalräte
Dir Regionalräte nehmen in ihren Regionen als Ausschüsse der Kreissynode Aufgaben des Kreiskirchenrats wahr, haben entsprechende Entscheidungsbefugnisse und wirken bei der Stellenbesetzung regionaler Stel-len mit. Ihre Beschlüsse treten nach Bestätigung durch den Kreiskirchenrat in Kraft.
Die Regionalräte beschließen über Mittel aus dem Strukturfonds. Ihr Anfangsbudget umfasst 6 EUR pro Gemeindeglied, entsprechend dem gemeinsamen Haushaltsplan 2026. Ihre Beschlussbefugnis umfasst Ein-zelmaßnahmen bis 10.000 EUR.
Die Regionalräte sollen 10 bis 15 Mitglieder umfassen, wobei der Anteil der Ehrenamtlichen, den der Hauptamtliche übersteigen soll. Empfehlung zur Zusammensetzung:
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Pro 1.000 Gemeindeglieder ein/e Ehrenamtliche/r mit Stellvertretung, wobei die Anzahl regional unter-schiedlich ausfallen kann; wenn möglich mit fachlichen Kompetenzen (z.B. Bau/Handwerk, Juristerei…), die das Aufgabenspektrum der Regionalräte kraftvoll unterstützen können
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Superintendent*in oder Stellvertretung
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Hauptamtliche aus möglichst unterschiedlichen Praxisfeldern (Pfarrdienst, Gemeindepädagogik, Kir-chenmusik, Diakonie…)
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Mitarbeitende/r der Verwaltung, ohne Stimmrecht, mit der Aufgabe der Protokollführung
Die Leitung des Regionalrates kann von einer/einem Ehren- oder Hauptamtlichen wahrgenommen werden. Um Überlastungen durch Gremienfülle zu vermeiden, sollen in den Regionalräten nach Möglichkeit Perso-nen mitwirken, die nicht bereits weitere Ämter innehaben und nicht gleichzeitig Mitglied im Kreiskirchenrat sind.
Für Herbst 2025 ist die Erstellung einer Handreichung für die Regionalräte geplant.
Servicestellen in den Regionen
Die Regionen werden anteilig zur Anzahl ihrer Gemeindeglieder mit Stellenanteilen für Verwaltungskräfte (Servicestellen) ausgestattet. Der Kirchenkreis bezuschusst die Finanzierung der Stellen. Richtwert hierbei ist jeweils eine 1 Vollzeitstelle pro 9.000 Gemeindeglieder.
Aus steuerlichen Gründen kann die Anstellung nicht über den Kirchenkreis erfolgen. Eventuell noch beste-hende derartige Verträge müssten aufgelöst und nach Möglichkeit auf eine Kirchengemeinde übertragen werden.
3.4 Kreiskirchenamt
Bis zur geplanten vollumfänglichen Zuständigkeit des Kreiskirchenamts Meiningen für den gemeinsamen Kirchenkreis werden Übergangsregelungen mit dem Kreiskirchenamt Erfurt vereinbart. Das umfasst auch die Finanzierung des Baureferenten für den derzeitigen Kirchenkreis Henneberger Land.
3.5 Haushalts- und Stellenplanung
Die AG Finanzen der Steuerungsgruppe erarbeitet im Januar/Februar 2025 für den gemeinsamen Kirchen-kreis einen modellhaften Haushaltsplan nach dem Additionsmodell.
Bis zum Herbst 2025 werden Regelungen zur Angleichung der Haushaltspraxis, der Vergabe von Mitteln aus dem Strukturfonds und der Verwendung von Überschüssen aus dem Haushaltsjahr 2025 getroffen.
Der Haushalts- und Stellenplan für das Haushaltsjahr 2026 soll in einer gemeinsamen Sonderkreissynode im Herbst 2025 beschlossen werden. Es wird empfohlen, dass die Gremien der Kirchenkreise bereits im Vorfeld miteinander abgestimmt zusammenwirken.
Fonds
Der fusionierte Kirchenkreis verfügt ab 1.01.26 allein über seine Mittel aus dem Baulastfonds. Die Kirchen-kreise Hildburghausen-Eisfeld und Sonneberg scheiden zum 31.12.2025 aus der derzeit bestehenden Bau-lastfonds-Gemeinschaft mit den Kirchenkreisen Arnstadt-Ilmenau, Bad Salzungen-Dermbach und Rudolstadt-Saalfeld aus (Kündigungsfrist: 30.06.2025).
Aufgrund einer Differenz im Baulastfonds zu Lasten des neu gebildeten Kirchenkreises zwischen der Summe der Aufstockungsbeträge der beteiligten Kirchenkreise vor der Neubildung und dem Aufstockungsbetrages des neu gebildeten Kirchenkreises erhält der fusionierte Kirchenkreis von der Landeskirche als einmalige Zuweisung in seinem ersten Haushaltsjahr den fünffachen Differenzbetrag als Ausgleich.*
Aus diesen Ausgleichsmitteln wird von 2026 bis 2030 der Anteil des derzeit bestehenden Kirchenkreises Henneberger Land an den Personalkosten des Baureferenten des KKA Erfurt gezahlt.
* Die Differenz entsteht, weil der KK Henneberger Land derzeit wegen der Höhe der Pachteinnahmen keine Aufstockungsbeträge von der Landes-kirche erhalt, die drei anderen Kirchenkreise aber Aufstockungsbeträge erhalten. Dieser Unterschied sorgt für eine Schlechterstellung des neuen Kirchenkreises gegenüber den derzeit bestehenden Kirchenkreisen.)
Die Kreiskirchenräte verständigten sich darauf, dass die bisherigen Kirchenkreise jeweils 3 EUR pro Gemein-deglied (Stand: 31.12.22) aus dem Strukturfonds 2025 in den künftigen Strukturfonds 2026 einbringen. Die verbleibende Summe soll den Kirchengemeinden anteilig entsprechend der Gemeindegliederzahl ausgezahlt werden.
Aus dem Strukturfonds werden finanziert:
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Zuschüsse für KG, die Kosten für vorhandene Verwaltungsstellen zu tragen haben; sie werden anteilig mit den zu erwartenden Kosten für die Servicekräfte in den Regionen verrechnet
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Zuschüsse für KG, die Kosten für Küsterstellen (laufende Verpflichtungen) aufbringen müssen
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Stützung der Kostenverrechnungssätze/BuKaSt (50% der Kosten)
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Aufstockung von Sachkosten in Höhe von 3,00 EUR pro Gemeindeglied
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nebenamtlicher Organistendienst zu 100%
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Vergabe von Mitteln an die Regionen im Umfang von 6,00 EUR pro Gemeindeglied zur eigenständigen Vergabe („Selbstabschließer“)
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sonstige Zuschüsse (Umzugskosten, Gemeindeaufbau usw.), Orgelbaumaßnahmen (Durchschnitt 2021-2024), Baumaßnahmen (z.B. Sanierung von Pfarrerdienstwohnungen bei Neubesetzung), Unvorherge-sehenes
Der Kirchenkreis Henneberger Land erhält noch ca. fünf Jahre Zuwendungen aus dem Altvermögen der KPS. Der Gemeindeanteil soll den Kirchengemeinden des Kirchenkreises Henneberger Landes zukommen der Anteil für den Verkündigungsdienst dem gesamten neuen Kirchenkreis.
3.6 Diakonie
In Abstimmung der bisherigen Kreiskirchenräte beantragt der neu zu bildende Kreiskirchenrat die Mitglied-schaft des Kirchenkreises im Diakonischen Werk Mitteldeutschland.
4. Kommunikation / Freundschaftsklausel
Die Leitungsgremien der derzeit bestehenden Kirchenkreise verabreden einen regelmäßigen Informations-austausch und die Beratung über Beschlüsse, die die gemeinsame Zukunft betreffen.